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Satzung Sporthilfe VfL Hameln Handball e.V.

Sporthilfe VfL Hameln Handball e.V. 

§1 

Der Verein führt den Namen “Sporthilfe VfL Hameln Handball e. V." 

§2 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der AO. 

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportvereins VfL Hameln e.V. für dessen begünstigte sportliche Übungen und Leistungen der Sparte Handball. Die Förderung erfolgt in der Anschaffung von Sportgeräten bzw. deren kostenloser Zurverfügungstellung an die vorgenannte Sparte des o. a. Vereins, ferner in der Zurverfügungstellung von Sportbekleidung, Fahrzeugen und Sportanlagen sowie in der Übernahme von Reisekosten für Trainer, Betreuer und Spieler und von Kosten für die Beschäftigung von Trainern. Die Förderung des bezahlten Sports erfolgt dagegen nicht. Soweit an den Sportverein VfL Hameln Geldmittel gezahlt werden, hat dieser die zweckentsprechende Verwendung nachzuweisen. Der Verein "Sporthilfe VfL Hameln Handball e.V." behält sich ein Mitspracherecht beim Einsatz der Sportgeräte vor, desgleichen die Überwachung und Nachprüfung des Einsatzes. 

§3 

1. Die Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. 

2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. 

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einen schriftlichen Bescheid. 

§4 

1. Die jährlichen Mitgliedsbeiträge sind in der jeweils gültigen Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. 

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§5

1. Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlungen. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Schriftführer ist gleichzeitig stellvertretender Kassenwart. 

2. Den Verein vertreten gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer. Jeder von ihnen ist auch allein vertretungsberechtigt. Für Bankkonten sind der Kassenwart mit dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zeichnungsberechtigt. 

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. 

4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. 

5. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. 

6. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. 

§6 

1. Die Mitgliederversammlung ist jedes Jahr einzuberufen. 

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse 3 des Vereins es erfordert oder die Hälfte sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird. 

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 

4. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung schriftlich vorzulegen. Sie bestellen zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, die die Jahresabrechnung zu prüfen und darüber schriftlich zu berichten haben. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über 

a. den Haushaltsplan des Vereins 

b. Anträge zu den Aufgaben des Vereins 

c. An- und Verkauf von Grundstücken 

d. Aufnahme von Darlehen 

e. Satzungsänderungen Alle Beschlüsse erfordern die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 

§7 

1. Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden. 

2. Die Versammlung beschließt auch über die Verwendung des verbleibenden Vermögens. 

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke ist das Vermögen dem VfL Hameln - Handballsparte - zuzuführen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

 

Hameln, d. 15.07.1993 / geändert 23.04.2013 / geändert 26.04.2016 Sporthilfe VfL Hameln Handball e.V.